Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsichtsrat

. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß .

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.