Aufsichtsrat
. (1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß und
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß .
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
