Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Ziele des Gesetzes

. (1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. den Beitrag der Bundeshauptstadt Wien zum Klimaschutz zu leisten,

2. die Bundeshauptstadt Wien an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu vermindern und die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit zu stärken, und

3. die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

(2) Die Bundeshauptstadt Wien fördert die Bewusstseinsbildung für die in Abs. 1 genannten Ziele in ihrer Verwaltung sowie der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den anderen Gebietskörperschaften.

(3) Die Bundeshauptstadt Wien ist sich bewusst, dass die in genannten Ziele nur im Zusammenwirken mit der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und den anderen Gebietskörperschaften gemeinsam erreicht werden können. Die Bundeshauptstadt Wien stärkt dazu den Austausch mit diesen, richtet einen Klimarat ( bis 9) ein und strebt den Abschluss von Klima-Allianzen () an.

(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der ihr zukommenden Kompetenzen darauf zu achten, die Gefahren durch die Veränderung des Klimas für aktuelle und künftige Generationen zu verringern und eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für die Kinder und Jugendlichen sowie künftige Generationen zu fördern.

(5) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf zu achten, dass Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimaanpassung sozial gerecht gestaltet werden. Insbesondere sind die Bedürfnisse von vulnerablen Gruppen zu berücksichtigen.