Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klimacheck für Bauvorhaben

. (1) Bauvorhaben der Bundeshauptstadt Wien, deren erwartbare Gesamtkosten das 60-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigen, sind im Stadium der Vorbereitung und Planung zur Umsetzung dahingehend zu prüfen, inwiefern das Vorhaben die Ziele des Klimafahrplans gemäß berücksichtigt und inwiefern das Vorhaben allenfalls gemäß den Zielen des Klimafahrplans gemäß optimiert werden kann.

(2) Der Gemeinderat kann für juristische Personen, die von Organen der Bundeshauptstadt Wien verwaltet werden oder an denen die Bundeshauptstadt Wien allein oder gemeinsam mit anderen in diesem Absatz genannten juristischen Personen jedenfalls mit mehr als 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Bundeshauptstadt Wien allein oder gemeinsam mit anderen solchen juristischen Personen betreibt, beschließen, dass der Magistrat bei diesen juristischen Personen für Bauvorhaben, deren erwartbare Gesamtkosten das 60-fache des Wertes gemäß § 88 Abs. 1 lit. e WStV übersteigen, auf eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 hinzuwirken hat.