Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

. (1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV 2018 genannt sind oder

2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.