2. Abschnitt
Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen
. (1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) GKV 2018 genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen.
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.
