Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
. Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
1. ist § 87c Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 an Stelle von § 87c Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden und
2. sind § 87c Abs. 5 und 7, § 87d Abs. 1 und § 87e Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 nicht anzuwenden.
