Verweise auf Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen und die F-KV
. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im angeführte Fassung.
