Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

. (1) Hinsichtlich

1. der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Fachkenntnissen,

2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,

3. des Nachweises der Fachkenntnisse und

4. der gemäß § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten

finden (ausgenommen der Klammerausdruck bei Z 1 lit. c und die Wortfolge „ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,“ bei Z 1 lit. d), (ausgenommen Abs. 1 Z 6), , 2 und 4 sowie die §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.

(3) Die in , und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die , 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(4) Die in und b FK-V enthaltenen Verweise auf und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.

(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.