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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 29/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 88b, 88c und 88l Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:

Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

. (1) Hinsichtlich

1. der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Fachkenntnissen,

2. der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,

3. des Nachweises der Fachkenntnisse und

4. der gemäß § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten

finden (ausgenommen der Klammerausdruck bei Z 1 lit. c und die Wortfolge „ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,“ bei Z 1 lit. d), (ausgenommen Abs. 1 Z 6), , 2 und 4 sowie die §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.

(3) Die in , und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die , 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(4) Die in und b FK-V enthaltenen Verweise auf und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.

(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.

Verweise auf Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen und die F-KV

. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im angeführte Fassung.

Bezugnahme auf Richtlinien

. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989, S. 1;

2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354, vom 28.12.2013, S. 132.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.