*) Meldepflichten
(1) Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.
(2) Die Durchführung in einer Ausnahme gemäß bestimmten Maßnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden.
(3) Die Landesregierung hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Zulassung einer Ausnahme gemäß und die Durchführung einer darin bestimmten Maßnahme mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2026
