*) Unmittelbar zulässige Verscheuchungsmaßnahmen
(1) Wölfe dürfen von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder Nutztieren erforderlich ist.
(2) Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I oder II zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2026
