Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Behördlich zugelassene Maßnahmen

(1) Betreffend Wölfe kann die Landesregierung unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den und , je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden und dies mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist.

(2) Betreffend Wölfe kann die Landesregierung unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von der ganzjährigen Schonung nach , je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn dies mit § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz vereinbar ist. Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz nicht vor, so ist der erste Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn sie mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist; dabei sind die Abs. 3 bis 5 zu beachten.

(3) Bei Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 letzter Satz hat die Landesregierung die geeignete Maßnahme gemäß Anlage I oder Anlage II zu bestimmen. Diese Maßnahme und die eingesetzten Mittel müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein.

(4) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Landesregierung unter Berücksichtigung von jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.

(5) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Landesregierung jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2025, 26/2026