Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. ABSCHNITT

Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

. (1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:

1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;

2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;

3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;

4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;

5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;

6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;

7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß ;

9. Beratungstätigkeit;

10. Erlassung von Richtlinien;

11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß und im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.

(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:

1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;

2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.