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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 507/1979

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Anmerkung

Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 23.6.2026 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 148/2026). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

I. ABSCHNITT

Aufgabenbereich der Dienststellen

. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:

1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;

2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;

3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;

4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen

5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen;

6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;

8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;

10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;

12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;

2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß , Beratungstätigkeit;

8. Verwaltung der finanziellen Mittel;

9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.

II. ABSCHNITT

Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

. (1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:

1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;

2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;

3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;

4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;

5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;

6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;

7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß ;

9. Beratungstätigkeit;

10. Erlassung von Richtlinien;

11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß und im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.

(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:

1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;

2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 148/2026kundgemacht am 22.06.2026

Fassungen ab: 23.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 148/2026

Änderung der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung

BGBl. II Nr. 148/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 507/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.12.1979

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 507/1979

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.