Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;

2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;

3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;

5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;

6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;

7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß , Beratungstätigkeit;

8. Verwaltung der finanziellen Mittel;

9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;

10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.