Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. TEIL

Strafbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1. den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach zuwiderhandelt;

2. die Auskunftspflicht nach verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;

3. die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des verändert;

4. entgegen den Bestimmungen des eine Privatobduktion vornimmt;

5. Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der , 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;

6. die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß und 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;

7. eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

7a. eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

8. eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;

9. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;

10. eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;

11. die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß unterlässt;

12. den Vorschriften gemäß und 2, 22, 25 Abs. 4, 25a Abs. 6 und 7, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;

13. den Bestimmungen der Verordnung nach zuwiderhandelt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.