Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

Rechte und Pflichten der Rechtsträger von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung

. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.