3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rechtsträger von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung
. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.
