Allgemeines
. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
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. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden.