Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung

. (1) Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß zu erfolgen.

(2) Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß zu erfolgen.

(3) Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.

(4) Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.