Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsform und anwendbare Vorschriften

. (1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.

(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(3) Auf die WK-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.