Wirkungsbereiche
. (1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften () besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der Landesregierung.
