Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“

.  (1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Ersuchen nach und die Entscheidung über solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß , und obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.

(2) Betreffen Ersuchen () und solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß , und Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.