Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“
. (1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Ersuchen nach und die Entscheidung über solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß , und obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Betreffen Ersuchen () und solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß , und Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
