IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.