Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:

- Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik;

- Lebensmittelindustrie: Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport landwirtschaftlicher Produkte;

- Leichtindustrie, einschließlich Erzeugung von auf dem Weltmarkt konkurrenzfähigen Waren;

- Maschinenbau und Metallverarbeitung, einschließlich Erzeugung von Bergbauausrüstungen, landwirtschaftlicher Maschinenbau;

- elektronische und elektrotechnische Industrie;

- Revitalisierung, Modernisierung, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion;

- Alternativenergien (Energie aus Windkraft, Biomasse u.a.);

- Metallurgie und Errichtung von Hüttenwerkskomplexen;

- Bergbau;

- medizinische und pharmazeutische Industrie;

- Erdölwirtschaft und petrochemische Industrie;

- Gaswirtschaft;

- chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz;

- Erzeugung von Baumaterialien;

- Wohnbau und Errichtung von Bauwerken sozialer Infrastruktur in den Regionen, Revitalisierung und Modernisierung der Bauindustrie;

- Ausbau und Revitalisierung von Kraftwerken und Stromleitungsnetzen;

- Umweltschutz und Umwelttechnologie;

- Gesundheitswesen und Medizintechnik;

- finanzielle und Bankdienstleistungen;

- Marketing- und Consulting-Dienstleistungen;

- Technologie- und Know-How-Transfer, angewandte Forschung