Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei der Verwirklichung gemeinsamer Projekte und anderer Formen der Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens werden die Vertragsparteien modeme, umweltfreundliche und ressourcenschonende Technologien anwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.