Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Zielsetzungen des entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Anbahnung und Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, (im folgenden "Unternehmen" genannt), sowie Institutionen beider Staaten fördern.