Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat

Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, eine konsularische Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen.