Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen

(1) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt:

a) Generalkonsuln,

b) Konsuln,

c) Vizekonsuln,

d) Konsularagenten.

(2) Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsuln festzusetzen, die nicht Leiter konsularischer Vertretungen sind.