Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat

Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten eine in einem Staat errichtete konsularische Vertretung auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, daß einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt.