Eigener Wirkungsbereich
. Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
. Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.