Strafbestimmungen
. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Auskunfts- oder Übermittlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht ()
2. die Geheimhaltungspflicht verletzt ().
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 € zu ahnden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 € zu ahnden.
