Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Auskunfts- oder Übermittlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht ()

2. die Geheimhaltungspflicht verletzt ().

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 € zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 € zu ahnden.