Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteien

. (1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der und 16:

a) im Verfahren nach , und 2 und letzter Satz der Projektswerber;

b) im Verfahren nach und 5, sowie nach der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grund­stücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;

c) im Verfahren nach derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;

d) im Verfahren nach derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.

(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.