Parteien
. (1) Partei im Sinne dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen der und 16:
a) im Verfahren nach , und 2 und letzter Satz der Projektswerber;
b) im Verfahren nach und 5, sowie nach der Projektswerber, der Grundeigentümer sowie an den betroffenen Grundstücken dinglich Berechtigte, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden;
c) im Verfahren nach derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet wurde, sowie der Bauführer;
d) im Verfahren nach derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Leitungsanlage errichtet oder betrieben wurde.
(2) Der Projektswerber hat der Behörde alle Parteien im Sinne des Abs. 1 lit. a und b bekanntzugeben.
