Vorprüfungsverfahren
. (1) Die Behörde kann bei Vorliegen eines Ansuchens gemäß oder 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn zu befürchten ist, daß das Projekt öffentliche Interessen im Sinne des wesentlich beeinträchtigt.
(2) In dem Verfahren sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen in mindestens 3facher Ausfertigung vorzulegen:
a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,
b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
(3) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen () vertreten, zu hören.
(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorschreibungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
