Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurkundung von Übereinkommen; grundbuchsrechtlicher Urkundencharakter der Bescheide

. (1) Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Über­einkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

(2) Hängt nach einem auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücher­lichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.