Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer

. (1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019, wird gemäß dessen für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.

(2) Wirtschaftliche Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im genannten Personen.

(3) Die dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer nach Maßgabe des an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(4) Im Übrigen sind die bis 5a, , die bis 10a, bis 7, die bis 16 sowie die und anzuwenden. Dabei gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch der Magistrat ist.

(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.