V. ABSCHNITT
Zuständigkeit
. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
V. ABSCHNITT
Zuständigkeit
. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.