Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. ABSCHNITT

Zuständigkeit

. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Gegen Bescheide des Magistrats kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.