Zuständigkeit der Gerichte in Stiftungssachen
. Ansprüche der Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung aufgrund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind unbeschadet der und 13 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im Rechtswege geltend zu machen.
