Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Fälligkeit und Vollstreckung

. (1) Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten.

(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.