Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes
. Insoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verfahren vor der Kommission die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes.
