. Für den Versorgungsbezug gemäß und gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß der Versorgungsbezug gemäß oder tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Einkommensgrenze gemäß beträgt.
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