Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß im dreifachen Ausmaß und die in genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.