. (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß ein Anspruch auf
1. Bezug oder Ruhebezug nach diesem Gesetz, dem Wiener Bezügegesetz 1997, dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder dem Bundesbezügegesetz oder
2. Einkünfte der in bis 1 des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972, genannten Art,
so gebührt der Ruhebezug gemäß nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Z 1 und 2 genannten Einkünfte hinter der Einkommensgrenze zurückbleibt. Einkommensgrenze ist für den ehemaligen Landeshauptmann 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sonst der Bezug gemäß .
(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht bis 7 und bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl.I Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des dieses Bundesverfassungesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 als Betrag im Sinn des des genannten Bundesverfassungsgesetzes.
