Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß ausgearbeitet wird, haben gemäß der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026, die Auswirkungen auf das Klima abzuschätzen und zu prüfen. Davon umfasst sind Auswirkungen auf

1. zukünftige Treibhausgasemissionen und gegebenenfalls Kohlenstoffspeicherung sowie

2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels.