Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung der Betroffenheit

. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf

1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie

2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels

verursacht.

(2) Die Klimacheck-Servicestelle () hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.