Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für

1. den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß ,

2. am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, und

3. die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß .