Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele und Grundsätze der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

. (1) Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß in Verbindung mit zu beachten.

(2) Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.