Strafbestimmungen
. (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. eine Anlage gemäß bis 3 ohne die erforderliche Genehmigung gemäß errichtet, betreibt oder erheblich modernisiert:
2. das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß verweigert;
3. die erforderlichen Auskünfte gemäß nicht fristgerecht erteilt;
4. ein Rechenzentrum betreibt, ohne gemäß die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber effizienter Fernwärme- oder Fernkältesysteme
1. der Behörde die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentation gemäß nicht fristgerecht übermittelt;
2. den verbindlichen Umwandlungsplan gemäß nicht oder nicht ordnungsgemäß übermittelt;
3. die Bedingungen und Auflagen aus der Genehmigung gemäß nicht einhält;
4. die Meldeverpflichtung gemäß nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält.
(3) Die Behörde kann Verpflichtete, die die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Verwaltungsstrafe ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird.
