Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Umsetzung von Art. 26 Abs. 6 bis 12 iVm. Anhang 11 Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienz-Richtlinie)

Kosten-Nutzen-Analyse

. (1) Für folgende Anlagen ist vor Errichtung und Betrieb oder erheblicher Modernisierung eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang 1 durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Verbesserung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist:

1. eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

2. eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

3. ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung.

(2) Bei der in Abs. 1 Z 3 genannten Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

(3) Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gilt für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht als Modernisierung.

(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Kosten und Nutzen von Anlagen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs 1 näher zu regeln.