Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Rechtliche Einheiten: rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;

3. Hauptrechtliche Einheit: die rechtliche Einheit, die aufgrund der Informationen im Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 als repräsentative Einheit für das zugehörige Unternehmen herangezogen wird.