Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Periodizität, Kontinuität

. (1) Die Erhebung hat alle drei Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2024, über die drei vorangehenden Kalenderjahre (Berichtsperiode) zu erfolgen.

(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Punkt I.1., I.2., I.3. und I.5. beziehen sich auf das letzte Kalenderjahr der Berichtsperiode, alle übrigen Merkmale gemäß den Anlagen I und II auf die gesamte Berichtsperiode.